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Vorsorge: Selbst bestimmen, bevor andere es tun

Mit den richtigen Dokumenten behalten Sie die Kontrolle — auch wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Drei Dokumente, drei Aufgaben

Vorsorgevollmacht Sie bestimmen eine Person Ihres Vertrauens, die für Sie handeln darf — in Gesundheitsfragen, bei Finanzen, gegenüber Behörden. Greift sofort oder nach Vereinbarung, ohne Gericht.
Betreuungsverfügung Sie legen fest, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls eine Betreuung nötig wird. Auch inhaltliche Wünsche können Sie festhalten.
Patientenverfügung Sie bestimmen im Voraus, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen — besonders für Situationen, in denen Sie sich nicht mehr äußern können.

Warum Vorsorge wichtig ist

Ohne Vorsorgevollmacht dürfen selbst Ehepartner oder Kinder keine rechtlichen Entscheidungen für Sie treffen. Das Gericht bestellt dann einen Betreuer — möglicherweise eine fremde Person. Mit einer Vollmacht können Sie das vermeiden.

Gut zu wissen

Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit erstellen, solange Sie geschäftsfähig sind. Sie können sie auch jederzeit widerrufen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend nötig, aber empfehlenswert.

Häufige Fragen

Reicht ein handschriftliches Dokument?
Grundsätzlich ja. Eine Vorsorgevollmacht kann handschriftlich verfasst werden. Für Immobiliengeschäfte oder Bankangelegenheiten verlangen manche Stellen allerdings eine notarielle Beglaubigung.
Wo sollte ich die Vollmacht hinterlegen?
Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. So findet das Betreuungsgericht Ihre Vollmacht, bevor es einen Betreuer bestellt. Die Registrierung kostet einmalig wenige Euro.
Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?
Ja. Sie können Personen für verschiedene Bereiche einsetzen oder eine Ersatzperson benennen, falls die erste Person ausfällt.
Brauche ich alle drei Dokumente?
Empfehlenswert ist mindestens die Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Eine Betreuungsverfügung ergänzt als Rückfallnetz für den Fall, dass die Vollmacht nicht greift.

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